Wir stehen dem Ausbau regenerativer Energien positiv gegenüber. Allerdings dürfen dieser und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen nicht dazu führen, die Errungenschaften und Positionen des Arten- und Naturschutz aufzuweichen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 44 ist es u. a. verboten:
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Dieses auf das Einzelindividuum bezogene Tötungsverbot ist für uns unumstößlich und nicht verhandelbar.
Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die im Juni 2017 verabschiedete Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nun die Tötung von Wildtieren legalisiert. Danach ist es nun möglich …“auch für Vorhaben privater Träger die Ausnahmevorschrift des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch zu nehmen, wenn zugleich hinreichend gewichtige öffentliche Belange ihre Realisierung erfordern. Zu diesen Belangen gehört der Ausbau der Erneuerbaren Energien.“
Noch einen Schritt weiter geht das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden – Württemberg, das explizit in Bezug auf Windkraftanlagen artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot zulässt: …“Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht individuenbezogen zu verstehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Tötungstatbestand nur dann erfüllt ist, wenn sich durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen das Tötungsrisiko für die betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (VG Hannover, Urt. vom 22.11.2012, 12 A 2305/11, Rn. 38 mit Verweis auf: BVerwG, Urt. vom 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 219; Urt. vom 09.07.2008, 9 A 14.07, Rn. 91; Urt. vom 18.03.2009, 9 A 39.07, Rn. 58; Urt. vom 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 99), d.h. wenn eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos vorliegt.“
Damit ist der Arten- und Naturschutz zugunsten wirtschaftlicher Interessen ausgehebelt und Windkraftanlagen können ohne Rücksicht auf geschützte Arten wie Fledermäuse oder windkraftsensible Vogelarten errichtet werden. Der abmildernde Begriff der „Signifikanz“ ist schwammig, da undefiniert und nicht praktikabel anzuwenden. Auch im geltenden EU – Recht für geschützte Arten taucht dieser Begriff nicht auf.
Wir sehen Umwelt, Natur und die Gesamtheit der Tier- und Pflanzenarten allesamt als essentielle Bestandteile des ökologischen Netzes. Verschiebungen zugunsten oder zuungunsten eines Parameters haben in jedem Fall negative Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem und müssen vorab genau abgewogen werden.